Cookie-Abmahnung vermeiden
Falsche Cookie-Banner können wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sein. Wer mahnt ab, was Sie beachten sollten und wie Sie richtig reagieren.
Warum Cookie-Banner abmahnfähig sind
Fehlerhaft gestaltete Cookie-Banner gelten als Wettbewerbsverstöße (UWG). Nach BGH und EuGH ist für Marketing- und Analyse-Cookies eine aktive Einwilligung (Opt-in) nötig – siehe Cookie-Einwilligung Opt-in. Wer z. B. nur „Akzeptieren“ anbietet, keine echte Ablehn-Option hat oder Cookies vor Einwilligung setzt, verletzt Verbraucherinteressen und kann abgemahnt werden.
Wer mahnt ab?
Abmahnungen können von Wettbewerbern, Verbraucherzentralen (z. B. Verbraucherzentrale Bundesverband, vzbv) oder Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag von Verbänden oder Einzelpersonen kommen. Die Verbraucherzentrale NRW hat z. B. erfolgreich gegen Google wegen manipulativer Cookie-Banner (Dark Patterns) geklagt.
So vermeiden Sie Abmahnungen
- Cookie-Banner mit zwei gleichwertigen Buttons: Akzeptieren und Ablehnen.
- Keine voreingestellten Checkboxen; Cookies erst nach aktiver Zustimmung setzen.
- Widerruf der Einwilligung einfach möglich (Preference Center / Cookie-Einstellungen).
- Regelmäßig prüfen: neue Cookies, neue Plugins, Rechtsprechung.
Ein Cookie Consent Tool wie CCM19* unterstützt Sie bei einer rechtskonformen Umsetzung und dokumentiert die Einwilligung.
Bei Abmahnung: Nicht überstürzt handeln
Eine Unterlassungserklärung bindet oft lebenslang. Lassen Sie eine Abmahnung von einem Anwalt für Internet- und Wettbewerbsrecht prüfen, bevor Sie unterschreiben. Verstöße sollten Sie zeitnah beheben; die rechtliche Einordnung gehört in erfahrene Hände.
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