Cookie-Einwilligung: Opt-in statt Opt-out

BGH und EuGH haben klargestellt: Für Werbe- und Marketing-Cookies ist eine aktive Einwilligung (Opt-in) erforderlich. Voreingestellte Checkboxen sind unwirksam.

EuGH-Urteil Planet49 (Oktober 2019)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs. C-673/17 – Planet49) entschied: Eine voreingestellte Checkbox („Ich stimme zu“ bereits angekreuzt) begründet keine gültige Einwilligung. Der Nutzer muss aktiv handeln. Zudem muss die Dauer der Speicherung und der Umfang der Datenverarbeitung klar erkennbar sein.

BGH-Urteil Cookie-Einwilligung II (Mai 2020)

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 7/16) bestätigte: Für das Setzen von Werbe- und Marketing-Cookies ist eine aktive Einwilligung (Opt-in) erforderlich. Passive Zustimmung (Opt-out) oder bloßes Weiternutzen der Website reicht nicht. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und konkret sein; der Widerruf muss so einfach wie die Zustimmung sein.

Dark Patterns vermeiden

„Dark Patterns“ sind Gestaltungen, die Nutzer zur Zustimmung drängen oder die Ablehnung erschweren – z. B. „Alle akzeptieren“ mit einem Klick, „Ablehnen“ erst nach mehreren Klicks oder versteckt. Die Verbraucherzentrale NRW hat u. a. gegen Google wegen solcher Banner geklagt und Erfolg gehabt. Ihr Cookie-Banner sollte zwei gleichwertige Optionen bieten: Akzeptieren und Ablehnen. Ein Cookie Consent Tool wie CCM19* unterstützt Sie bei einer rechtskonformen Darstellung.

Praktische Konsequenzen

  • Keine vorangekreuzten Checkboxen für Marketing-/Analyse-Cookies.
  • Cookies erst nach aktiver Zustimmung setzen (Blocking bis zur Einwilligung).
  • Widerruf der Einwilligung muss einfach möglich sein (z. B. im Preference Center).

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